Satzung des Vereins

zur Interessenvertretung der Anwender des Softwaresystems kVASy®

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Interessenvertretung der kVASy® Anwender". Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".
Der Verein hat seinen Sitz in Rostock.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die umfassende Interessenvertretung der Anwender des Softwareproduktes kVASy und seiner Zusatz- und Folgeprodukte gegenüber der SIV.AG, sowie deren Partnern, d.h. insbesondere bei Entwicklung, Funktionalität, Service- und Hotlineverfahren. Der Verein versteht sich dabei als ein die Anwender unterstützendes Gremium, welche die Produkte der SIV.AG bzw. deren Partnerunternehmen zu eigenen Zwecken im Einsatz haben.

Darüber hinaus fördert der Verein den Informations- und Erfahrungsaustausch sowohl zwischen den Anwendern des Softwaresystems kVASy als auch zwischen den Anwendern und dem Softwarehersteller.

Die Interessenvertretung der kVASy Anwender arbeitet ohne Gewinnerzielungsabsicht.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglied können grundsätzlich alle Anwender der Software kVASy werden, die dieses Produkt zu eigenen Zwecken im praktischen Einsatz haben. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand.

Der Antrag soll den Namen, die Anschrift, die Branche in der der Antragsteller tätig ist, sowie den Namen und Anschrift des Ansprechpartners enthalten. Darüber hinaus hat der Ansprechpartner eine Vollmacht des von ihm vertretenen Unternehmens vorzulegen, Entscheidungen in Form einer gültigen Stimmabgabe vornehmen zu dürfen, soweit er nicht gesetzlicher Vertreter dieses Unternehmens und der damit zur Abgabe solcher Willenserklärungen befugt ist.

Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch freiwilligen Austritt oder
  2. durch Streichung von der Mitgliederliste oder
  3. durch Ausschluss aus dem Verein

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig.

Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem, seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens, drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch den Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.

Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe des Jahresbeitrags und dessen Fälligkeit werden von der Mitgliederversammlung bestimmt.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

  1. der Vorstand
  2. der Beirat
  3. die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

Der Vorstand des Vereins besteht aus drei Personen, dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch 2 Mitglieder des Vorstands, darunter der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende, vertreten.

Die Rechtsgeschäfte innerhalb des durch die Mitgliederversammlung genehmigten Budgets kann der Vorstand vornehmen und hat darüber Bericht im Rahmen seiner Berichtspflichten zu erstatten. Bei Überschreitung der genehmigten Budgetpositionen über 500,- € im Einzelfall ist vorher die schriftliche Genehmigung des Beirats einzuholen und nur zulässig, soweit der Gesamthaushalt nicht überschritten wird.

§ 8 Die Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
  2. Einberufung der Mitgliederversammlung
  3. Ausführen der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  4. Aufstellen eines Haushaltsplans für das Geschäftsjahr, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts
  5. Vertretung des Vereins im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber der SIV.AG
  6. Abschluss und Beendigung von Arbeitsverträgen
  7. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern

Der Vorstand ist verpflichtet, in allen wichtigen Angelegenheiten die Meinung des Beirats einzuholen.

§ 9 Amtsdauer des Vorstands

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren, vom Tage der Wahl angerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind alle natürlichen Personen, die bei einem Mitglied des Vereins beschäftigt oder anderweitig für dieses tätig sind, auch wenn sie selbst nicht Mitglied des Vereins sind.

Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so wählt der Beirat ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.

Tritt das Mitglied, das durch einen Vorstand repräsentiert wird, während seiner Amtperiode aus dem Verein aus, so wird das Vorstandsmitglied vom Beirat abberufen und entsprechend Absatz 2 neu besetzt.

§ 10 Beschlussfassung des Vorstands

Der Vorstand fasst seine Beschlüsse allgemein in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich, per E-Mail oder durch Telefax einberufen werden. In jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder, darunter der 1. oder der 2. Vorsitzende, anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Vorstandssitzung wird durch den 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden geleitet. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthalten.

Bei Verhinderung eines Vorstandsmitglieds zu einer Vorstandssitzung ist dieses berechtigt, einen Vertreter aus dem Beirat zu berufen, der das Vorstandsmitglied in der Vorstandssitzung mit seinem Stimmrecht vertritt. Eine solche Vertretung ist vom Vorstandsmitglied schriftlich zu erteilen und bei der Vorstandssitzung vor Feststellung der Beschlussfähigkeit vorzulegen.

Ein Vorstandsbeschluss kann auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der beschließenden Regelung erklären.

Die Vereinigung mehrer Vorstandsämter des Vereins in einer Person ist unzulässig.

§ 11 Der Beirat

Der Beirat besteht aus 9 Personen. Vorstandsmitglieder sind kraft ihres Amtes gleichzeitig Mitglieder des Beirats.

Der Beirat wird auf Dauer von drei Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, von der Mitgliederversammlung gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Beirats im Amt. Jedes Mitglied des Beirats ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Personen von Mitgliedsunternahmen, die dem Verein mindestens 2 Jahre angehören. Dies gilt nicht für die Mitglieder des Beirats nach der Gründung des Vereins.

Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in wichtigen Angelegenheiten zu beraten und bei der Umsetzung des Vereinszweckes notwendigen Aktivitäten zu unterstützen.

Er unterrichtet sich über Internetforen, Sprechzeiten bei Veranstaltung des Vereins oder der SIV.AG bzw. seiner Partnerunternehmen oder auf eine sonstige geeignete Art und Weise über die Anliegen der Vereinsmitglieder und macht dem Vorstand Vorschläge zur Geschäftsführung.

Der Beirat hat die Pflicht, sich vom Vorstand über die Geschäftstätigkeiten des Vereins bereichten zu lassen. Der durch den Vorstand zu erstellende Haushaltsplan sowie der Jahresbericht sind dem Beirat vorzulegen und durch diesen zu prüfen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist schriftlich festzuhalten und mit einer Empfehlung für den Beschluss der Mitgliederversammlung zur Feststellung des Jahresberichtes und Entlastung des Vorstands zu versehen.

Mindestens einmal im halben Jahr soll eine Sitzung des Beirats stattfinden. Der Beirat wird vom 1. Vorsitzenden oder vom 2. Vorsitzenden des Vereins schriftlich, fernmündlich, oder per E-Mail oder Telefax mit einer Frist von mindestens einer Woche einberufen. Der Mitteilung einer Tagesordnung bedarf es nicht.

Der Beirat muss einberufen werden, wenn mindestens zwei Beiratsmitglieder die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangen. Wird dem Verlangen innerhalb einer Frist von zwei Wochen nicht entsprochen, sind die Beiratsmitglieder, die die Einberufung des Beirats vom Vorstand verlangt haben, berechtigt, selbst den Beirat einzuberufen.

Die Sitzungen des Beirats werden vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, des Vereins geleitet. Sind beide verhindert, bestimmen die erschienenen Beiratsmitglieder den Sitzungsleiter.

Der Beirat bildet seine Meinung durch Beschlussfassung. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Sitzungsleiter.

Scheidet ein Mitglied des Beirats vorzeitig aus, so wählt der Beirat für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied.

Tritt das Unternehmen, dass durch einen oder mehrere Beiratsmitglieder repräsentiert wird, während seiner Amtsperiode aus dem Verein aus, so werden diese vom Beirat abberufen und entsprechend Absatz 10 dieses Paragraphen neu besetzt.

Die Beschlüsse des Beirats sind zu Beweiszwecken mit einer fortlaufenden Nummer und Jahreszahl zu versehen und vom jeweiligen Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Beschlüsse sind fortlaufend nummeriert und chronologisch abzulegen.

§ 12 Die Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplans für das nächste Geschäftsjahr, Entgegennahme und Feststellung des Jahresberichts des Vorstands, Entlastung des Vorstands,
  2. Festsetzung der Höhe und der Fälligkeit des Jahresbeitrags,
  3. Ordentliche Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands und des Beirats,
  4. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrags sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands sowie
  5. Änderung der Satzung

In Angelegenheiten, die in den Zuständigkeitsbereich des Vorstands fallen, kann die Mitgliederversammlung Empfehlungen an den Vorstand beschließen. Der Vorstand kann seinerseits in Angelegenheiten seines Zuständigkeitsbereichs die Meinung der Mitgliederversammlung einholen.

§ 13 Die Einberufung der Mitgliederversammlung

Mindestens einmal im Jahr soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden.

Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannte Adresse gerichtet ist.

Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

§ 14 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied, geleitet. Ist kein Vorstand anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter.

Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.

Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter bestimmt.

Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der bei der Abstimmung anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens sowie des Internetauftritts beschließt die Mitgliederversammlung.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Drittel sämtlicher Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von sechs Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im Allgemeinen mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenenthaltungen bleiben daher außer Betracht. Zur Änderung der Satzung ist jedoch eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung des Vereins eine solche von vier Fünfteln erforderlich.

Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.

§ 15 Protokoll

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

Es soll folgende Feststellungen enthalten:

  • Ort und Zeit der Versammlung
  • die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers
  • die Zahl der erschienen Mitglieder
  • die Tagesordnung
  • die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung.

Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.

§ 16 Stimmrecht

In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen. Ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als drei fremde Stimmen vertreten.

§ 17 Nachträgliche Anträge zur Tagesordnung

edes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen.

Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden, beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.

§ 18 Außerordentliche Mitgliederversammlungen

Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder die Einberufung von einem Fünftel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird. Für außerordentliche Mitgliederversammlungen gelten die §§ 12, 13, 14, 15, 16 und 17 entsprechend.

§ 19 Vereinsvermögen

Das Vereinsvermögen wird gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen und aus freiwilligen Zuwendungen der SIV.AG und weiteren Dritten, die den verein bei seiner Aufgabenerfüllung unterstützen möchten. Der Verein erwirbt gegen diese juristischen oder natürlichen Personen keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen, und zwar auch dann nicht, wenn diese längere Zeit oder regelmäßig gewährt wurden.

Das Vereinsvermögen darf nur für Vereinszwecke und für anfallende Verwaltungskosten verwendet werden. Das Vereinsvermögen ist zinsbringend anzulegen, soweit es nicht für die Umsetzung des Vereinszwecks oder der Deckung der anfallenden Verwaltungskosten benötigt wird.

Auslagen des Vorstandes sind zu erstatten, soweit diese den Rahmen des Üblichen nicht übersteigen.

§ 20 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer ordentlichen Mitgliederversammlung mit der im § 14 festgelegten Stimmenmehrheit beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. Die vorstehenden Vorschriften gelten entsprechend für den Fall, dass der Verein aus einem anderen Grund gelöscht wird oder seine Gültigkeit verliert.

Diese vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung vom 11. Dezember 2006 errichtet.

im Original gezeichnet durch Bevollmächtigte von:

  • Abwasserverband Holtemme
  • Stadtwerke Brandenburg a. d. Havel GmbH
  • LSW LandE-Stadtwerke Wolfsburg GmbH & Co. KG
  • Stadtwerke Cottbus GmbH
  • Dahme-Nuthe-Wasser-, Abwasserbetriebs- GmbH
  • WBW Wassergesellschaft Börde- Westfläming mbH
  • Zweckverband Wasserversorgung und Abwasserentsorgung Ostharz
  • Stadtwerke Jena-Pößneck GmbH

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